Besondere Geschäftsbedingungen über Verkehrsmittelwerbung

 

Ergänzend zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SK ONE GmbH“ gelten die nachfolgenden Bedingungen über Verkehrsmittelwerbung der SK ONE GmbH, Max-Stromeyer-Str. 178, 78467 Konstanz (nachstehend „SK ONE“) für alle Werbekunden, die die Anmietung von Werbeflächen an und in Verkehrsmitteln zwecks Veröffentlichung von Werbemitteln in Auftrag geben. Mit der Auftragserteilung erkennt der Werbekunde diese Bedingungen als rechtsverbindlich an. Abweichenden Bedingungen des Werbekunden wird hiermit widersprochen. In der vorbehaltlosen Durchführung des Auftrags durch SK ONE liegt keine Zustimmung zu anderen Bedingungen des Werbekunden. Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Auftrages durch den Werbekunden – ausgenommen Individualabreden – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung von SK ONE in Textform. Das gleiche gilt für Erklärungen, Bestätigungen oder Zusagen der Vertreter oder Beauftragten von SK ONE.

 

 

1. Werbemittel und Werbeflächen

 

1.1. „Werbemittel“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl alle analog als auch digital darstellbaren Elemente, zum Beispiel aus einem Bild und/oder Text und/oder Bewegtbildern und/oder sonstigen Daten.

1.2. „Werbeflächen“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Werbemöglichkeiten in und an Verkehrsmitteln.

1.3. „Verkehrsmittel“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Fahrzeuge mit oder ohne eigenen Antrieb, die der Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten dienen. Hierzu gehören u.a. öffentliche Verkehrsmittel im Straßen-, Bahn- und Fährverkehr, aber auch private Verkehrsmittel.

 

 

2. Auftragsdurchführung von SK ONE

 

2.1. Die Angebote von SK ONE sind freibleibend. SK ONE behält sich ohne Anerkennung einer entsprechenden Prüfpflicht vor, Werbeaufträge abzulehnen, wenn

  • deren Inhalt gegen Gesetze und/oder behördliche Bestimmungen und/oder Rechte Dritter verstößt oder
  • deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
  • deren Veröffentlichung für SK ONE wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von SK ONE unzumutbar ist.

Der Auftraggeber wird in einem Fall der Ablehnung von SK ONE entsprechend informiert. Dem Auftraggeber stehen aus einer derartigen Ablehnung keinerlei Ansprüche gegen SK ONE zu.

2.2. SK ONE stellt dem Werbekunden innerhalb der vereinbarten Laufzeit Werbeflächen an und in Verkehrsmitteln zur Anmietung zwecks Veröffentlichung von Werbemitteln des Werbekunden zur Verfügung. Es stehen unterschiedliche Werbeflächen für den Werbekunden zur Anmietung zur Verfügung, die einzelvertraglich zwischen dem Werbekunden und SK ONE festzulegen bzw. zu vereinbaren sind.

2.3. Die Zurverfügungstellung der Werbeflächen und die Veröffentlichung der Werbemittel von SK ONE für den Werbekunden unterliegt der Zustimmung der öffentlichen oder privaten Verkehrsmittelbetreiber. Sollten diese die Vertragsbeziehung mit der SK ONE GmbH als Werbevermarkter auflösen, verlieren die Aufträge der Auftraggeber ab diesem Zeitpunkt ihre Wirksamkeit.

Selbst bei einer Zustimmung der öffentlichen und privaten Verkehrsmittelbetreiber zur Zurverfügungstellung der Werbeflächen und Veröffentlichung können äußere Umstände und Faktoren Einschränkungen der Leistungserbringung durch SK ONE bewirken, auf die SK ONE keinen Einfluss hat und für die SK ONE keine Verantwortung trifft. Hierunter fallen z. B. betriebliche Gründe der öffentlichen und privaten Verkehrsmittelbetreiber, wie die Verfügbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge, oder behördliche bzw. polizeiliche Anweisungen o.ä.

Gleiches gilt für Gründe, welche in der Eigenart des Verkehrsbetreibers liegen. So kann sich der Einsatz der Verkehrsmittel nach Umlauf- und Linienplänen der Verkehrsmittelbetreiber sowie dem flächenmäßigen Einsatz der Fahrzeuge (Raum Stockach, Raum Radolfzell/Konstanz, Raum Engen, Raum Singen) richten. Fahrzeuge können im Bedarfs- und Ersatzverkehr auch in anderen Räumen zum Einsatz kommen, ohne dass SK ONE hierauf Einfluss hat. Zudem treten aufgrund Standzeiten der Verkehrsmittel, Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen, insbesondere wegen Unfallschäden, o.ä. regelmäßig vorübergehende Betriebsunterbrechungen der Verkehrsmittel auf, in denen das Fahrzeug nicht am Verkehr teilnimmt.

2.4. Bestimmte Einsatzgebiete der Werbung, ein bestimmtes Verkehrsmittel bzw. Fahrzeug oder eine bestimmte Platzierung der Werbung an oder in dem Verkehrsmittel können ausdrücklich vereinbart werden. Auch bei der Vereinbarung bestimmter Einsatzgebiete der Werbung, bestimmter Verkehrsmittel bzw. Fahrzeuge oder bestimmter Platzierungen der Werbung an oder in den Verkehrsmitteln kann es zu den unter Ziffer 2.3. nicht von SK ONE zu vertretenden Einschränkungen der Leistungserbringung durch SK ONE kommen.

2.5. Die Anmietung von Werbeflächen an und in Verkehrsmitteln zwecks Veröffentlichung von Werbemitteln durch den Werbekunden bietet SK ONE als Full-Service-Paket an: Vermietung der Werbeflächen, Produktion, Anbringung und Entfernung der Werbeplakate bzw. -folien. Abweichungen vom Full-Service-Paket sind ausdrücklich zu vereinbaren. Ein über die Full-Service-Leistungen hinausgehender Mehraufwand durch z.B. Umbeschriftungen während der Laufzeit, besondere Beklebungswünsche etc. ist möglich und gesondert zu vergüten.
Der Anteil der Beklebungskosten ist mit Laufzeitbeginn zu leisten. Näheres regelt der individuelle Auftrag.

2.6. Die Beklebung des Verkehrsmittels ist ab Laufzeitbeginn auf maximal drei Jahre beschränkt, um eine Entfernung ohne Beschädigung des Verkehrsmittels zu gewährleisten. Vor dem Ablauf der dreijährigen Laufzeit wird die Notwendigkeit einer Ersatzbeklebung zwischen den Parteien abgestimmt.

2.7. SK ONE kann einen Konkurrenzausschluss von Wettbewerbern nicht gewährleisten.

 

 

3. Pflichten des Werbekunden

 

3.1. Der Werbekunde hat Entwürfe seiner Werbemittel SK ONE vollständig und kostenfrei mit der Inauftraggabe im vereinbarten Format zwecks Zustimmung der öffentlichen oder privaten Verkehrsmittelbetreiber zur Verfügung zu stellen.

3.2. Der Werbekunde ist verpflichtet, SK ONE die Druckdaten des Werbemittels („Layouts“) vollständig und kostenfrei spätestens 20 Werktage vor dem geplanten/vereinbarten Laufzeitbeginn im vereinbarten Format zur Verfügung zu stellen, soweit nicht anders vereinbart.

3.3. Bei verspäteter Zurverfügungstellung der Werbemittel ist SK ONE erst zehn Tage nach ordnungsgemäßer Zurverfügungstellung zur beauftragten Veröffentlichung von Werbemitteln auf Werbeflächen der Verkehrsmittel verpflichtet. SK ONE kann in diesem Fall den vereinbarten Mietpreis ab dem vereinbarten Laufzeitbeginn berechnen, ohne dass dem Werbekunden eine Verlängerung aufgrund der Verzögerung zusteht. SK ONE ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Veröffentlichung der Werbemittel über den ursprünglichen Endtermin bis maximal zur ursprünglich vereinbarten Dauer der Veröffentlichung zu verlängern.

3.4. Der Werbekunde trägt die Gefahr (insbesondere für zufälligen Untergang oder Qualitätsverlust) bis zum Zugang der Werbemittel bei SK ONE (bzw. auf dem Server / System).

 

 

4. Laufzeiten und Kündigung

 

4.1. Beauftragte Werbemittel werden zum jeweils vereinbarten Termin veröffentlicht. Die Laufzeit der Werbeflächenvermietung wird in der Buchungsbestätigung bestimmt.

4.2. Eine Stornierung zu einem Zeitpunkt vor dem vereinbarten Beginn der Laufzeit ist mit einer Frist von 10 Werktagen jederzeit und ohne Kosten für den Werbekunden möglich.

4.3. Ab 10 Werktage vor dem vereinbarten Beginn der Laufzeit hat der Werbekunde im Falle einer Stornierung die vollen Kosten in Höhe des Netto-Auftragswertes zu tragen.

4.4. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate. Der Auftrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn nicht zwölf Wochen vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

 

 

5. Vertragsstörungen / Gewährleistung

 

5.1. Höhere Gewalt, insbesondere durch Insolvenz des Verkehrsunternehmens, behördliche bzw. polizeiliche Anweisungen, Betriebsunterbrechungen durch Streik sowie anderweitige irreguläre vorübergehende Störungen der Leistungserbringung (z.B. durch Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Werbemittels) befreien SK ONE für die Dauer der Vertragsstörung von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht.

Sollte die Leistungserbringung von SK ONE dauerhaft nicht mehr möglich sein, auch aufgrund einer nachträglich erfolgten Untersagung der Werbung durch den Verkehrsmittelbetreiber trotz zuvor erteilter Zustimmung, werden die Parteien ab diesem Zeitpunkt von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht frei. Etwaige im Voraus getätigte Vergütungen werden dem Werbekunden erstattet.

5.2. Betrieblich bedingte Ausfallzeiten von Fahrzeugen mit Werbung des Werbekunden von mehr als 14 Tagen – bedingt durch Fahrplanänderungen, Wartung, Reparatur, Instandsetzung, Überholungsarbeiten der Fahrzeuge – innerhalb von 6 Monaten begründen keinen Nachlass oder keine Erstattung der vom Werbekunden zu zahlenden bzw. gezahlten Vergütung. Ausfallzeiten von mehr als 14 Tagen innerhalb 6 Monaten bewirken eine Gutschrift der konkreten Ausfallzeit und verlängern die Laufzeit entsprechend.  Solche längeren betrieblich bedingten Ausfallzeiten stellen kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund dar und führen nicht zum einer Erlöschen des Vertragsverhältnisses.

5.3. Wird ein Fahrzeug mit Werbung des Werbekunden vor Ablauf der Laufzeit ausnahmsweise aus dem Verkehr gezogen, wird die Werbung auf Werbeflächen eines Ersatzfahrzeugs übertragen. Der Werbekunde hat die zusätzlich anfallenden Kosten zu tragen. Geschieht der Fahrzeugwechsel jedoch innerhalb der ersten beiden Jahre der vereinbarten Laufzeit eines für länger als zwei Jahre geschlossenen Vertrages, werden die zusätzlich anfallenden Kosten für die Übertragung der Werbung zwischen SK ONE und dem Werbekunden anteilig aufgeteilt. SK ONE übernimmt hinsichtlich der ersten 24 Kalendermonate die zusätzlich anfallenden Kosten für den Zeitraum, ab dem der Fahrzeugwechsel stattfand (Kosten ÷ 24 Monate x Restlaufzeit in Monaten).

Sollte kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehen, verringert sich die Laufzeit und die hierfür zu entrichtende bzw. bereits entrichtete Vergütung von SK ONE entsprechend anteilig. Der Vergütung für die Produktion, Anbringung und Entfernung der Werbeplakate bzw. –folien bleibt hiervon unberührt.

 

Stand: Oktober 2022