Allgemeine Geschäftsbedingungen der SK ONE GmbH
Teil A (Allgemeine Bedingungen)
- Geltungsbereich
1.1 Alle beauftragten Lieferungen und Leistungen der SK ONE GmbH, Max-Stromeyer-Str. 178, 78467 Konstanz (im Folgenden auch: wir / uns) werden nur zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A) und den Besonderen Bedingungen für Agenturleistungen (Teil B) (im Folgenden zusammenfassend: AGB) angenommen und ausgeführt. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber (im Folgenden: Geschäftspartner) diese Bedingungen als rechtsverbindlich an.
1.2 Diese AGB gelten für
1.2.1 eigene Lieferungen und Leistungen der SK ONE GmbH an den Geschäftspartner,
1.2.2 zu erbringende Lieferungen und Leistungen vertraglich verbundener Partnerunternehmen in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung an den Geschäftspartner („Kommission“) und
1.2.3 zu erbringende Lieferungen und Leistungen vertraglich verbundener Partnerunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Geschäftspartner („Eigenhändler“).
1.3 Abweichenden Bedingungen des Geschäftspartners wird hiermit widersprochen. In der vorbehaltlosen Durchführung des Auftrags durch die SK ONE GmbH liegt keine Zustimmung zu anderen Bedingungen des Geschäftspartners.
1.4 Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Auftrages durch den Geschäftspartner – ausgenommen Individualabreden – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der SK ONE GmbH in Textform. Das gleiche gilt für Erklärungen, Bestätigungen oder Zusagen der Vertreter oder Beauftragten der SK ONE GmbH.
1.5 Diese AGB gelten nur, wenn der Geschäftspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen für spezielle Lieferungen oder Leistungen der SK ONE GmbH können durch Einbeziehung in das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftspartner zusätzlich gelten und gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A) und den Besonderen Bedingungen für Agenturleistungen (Teil B) vor, wenn die Besonderen Geschäftsbedingungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil A) und den Besonderen Bedingungen für Agenturleistungen (Teil B) abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten.
- Vertragszweck und -partner, Vertragsanbahnung und Zustandekommen des Vertrages
2.1 Wir erbringen sowohl eigene Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Geschäftspartner als auch Lieferungen und Leistungen vertraglich verbundener Partnerunternehmen, wobei letztere entweder in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung an den Geschäftspartner („Kommission“) oder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an den Geschäftspartner („Eigenhändler“) erbracht werden. Vertragspartner des Geschäftspartners mit allen Rechten und Pflichten ist ungeachtet dessen die SK ONE GmbH.
2.2Die eigenen Angebote sowie Angebote vertraglich verbundener Partnerunternehmen im Rahmen unserer Kommissions- und Eigenhändlertätigkeit sind freibleibend und unverbindlich.
2.3 Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn der verbindliche Auftrag des Geschäftspartners durch uns in Textform bestätigt wird oder wir mit der Ausführung begonnen haben.
2.4 Soweit Werbeagenturen Aufträge an uns erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer textlicher Vereinbarungen. Soll eine andere Person unser Geschäftspartner werden, muss sie von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Wir sind berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
2.5 Bei Buchungen durch Werbeagenturen behalten wir uns das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Geschäftspartner der Werbeagentur weiterzuleiten.
- Leistungen und Leistungsumfang
3.1 Als eigene Lieferungen und Leistungen an den Geschäftspartner erbringen wir vielfältige Agenturleistungen wie Anzeigen und Beilagen in den SK ONE Wochenzeitungen, Direktverteilung, Onlinewerbung, Werbung in Tourismusmedien, Webseitenprogrammierung. Lieferungen und Leistungen vertraglich verbundener Partnerunternehmen umfassen insbesondere Werbeleistungen, z. B. für Anzeigen, Beilagen, Prospekte, die Vermietung von Werbeflächen, Online-Werbung und weitere Dienstleitungen in unterschiedlichen Medien (Werbeträger) und für unterschiedliche Endgeräte. Der Geschäftspartner muss prüfen, ob die Leistung, die erbracht werden soll, seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
3.2 Der Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Auftragserteilung vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs-Beschreibung bedürfen der Textform.
3.3 Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, es sei denn, der Geschäftspartner hat hieran kein Interesse.
3.4 Von uns erbrachte Lieferungen und durchgeführte Leistungen sind vergütungspflichtig, z.B. auch Beratungen, Analysen, Reports, Überwachungen, Controlling, Workshops, Schulungen, Planungen und Prüfungen. Fremdkosten sind in unserer Vergütung nicht enthalten.
3.5 Wir übernehmen keine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von uns erarbeiteten und durchgeführten Leistungen. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit trägt der Geschäftspartner. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen und Maßnahmen gegen rechtliche Vorschriften, z. B. des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts oder der speziellen Werberechtsgesetze, verstoßen. Wir werden jedoch auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern uns diese bei unserer Tätigkeit bekannt werden.
3.6 Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
3.7 Wir sind nicht verpflichtet, unsere etwaigen Arbeitsergebnisse nach Übergabe an den Geschäftspartner zu speichern oder anderweitig aufzubewahren.
- Mitwirkungspflichten und Zusicherungen des Geschäftspartners
4.1 Der Geschäftspartner stellt uns alle für die Durchführung des Vertrages benötigten Informationen, Inhalte, Daten und Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Der Geschäftspartner sichert zu, dass er bei diesen Inhalten, Daten und Unterlagen über sämtliche Rechte verfügt, die für die vertragliche Nutzung erforderlich sind, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz- und sonstige gewerbliche Schutzrechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf uns übertragen oder an uns lizenzieren kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang. Ferner sichert der Geschäftspartner zu, dass diese Inhalte, Daten und Unterlagen nicht das Persönlichkeitsrecht von betroffenen Personen verletzen oder er entsprechende Einwilligungen dieser Personen eingeholt hat.
4.2 Bestehen unsere Leistungen in der Erstellung von Konzepten oder Analysen oder der Unterstützung des Geschäftspartners bei der Ausarbeitung von Konzepten oder Analysen, wird der Geschäftspartner die notwendigen Mitwirkungen leisten.
4.3 Sofern wir dem Geschäftspartner Vorschläge, Entwürfe, Testversionen o. ä. zur Verfügung stellen, wird der Geschäftspartner im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Geschäftspartner uns jeweils unverzüglich mitteilen.
- Preise und Vergütung
5.1 Unsere Preise verstehen sich netto ausschließlich Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich um Euro-Preise.
5.2 Alle Preise richten sich mangels anderer textlicher Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste, oder unseren betrieblichen Vergütungssätzen zzgl. der Verpackungs- und Versandkosten sowie zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen.
5.3 Reisekosten, Spesen, Nebenkosten etc. sind zusätzlich nach unseren betriebsüblichen Sätzen zu vergüten.
5.4 Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträgliche Abgaben werden an den Geschäftspartner weiterberechnet.
- Nutzungsrechte für die SK ONE GmbH
Der Geschäftspartner räumt uns sämtliche für die jeweilige vertragsgegenständliche Leistungserbringung erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, , Sendung, Bearbeitung, Einstellung in/Entnahme aus einer Datenbank, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang, ein. Die Rechteeinräumung umfasst die Nutzung in Medien aller Art, einschließlich Internet, mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie auch das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte an zur Vertragserfüllung beauftragte Dritte und vertraglich verbundene Partnerunternehmen zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen, soweit dies für die Erfüllung einer Verbindlichkeit notwendig ist.
- Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
7.1 Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Übergabe des Kaufgegenstandes, Abnahme des Werkes oder nach Leistung der Dienste fällig.
7.2 Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist, sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung durch uns Teilzahlungen auf die Gesamtvergütung gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig.
7.3 Vergütungen für unsere laufenden oder wiederkehrenden Leistungen werden jeweils jährlich im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
7.4 Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners sind wir berechtigt, auch während der Vertragslaufzeit und ohne, dass eine Vorauszahlungspflicht vereinbart wurde, unsere weitere Leistungserbringung von der Vorauszahlung des vertraglich vereinbarten Entgeltes und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge oder von der zur Verfügungstellung geeigneter Sicherungsmittel abhängig zu machen. Kann der Geschäftspartner nicht zahlen und keine Sicherheit stellen, sind wir außerordentlich zur Kündigung oder zum Rücktritt berechtigt.
7.5 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Geschäftspartner nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
- Liefertermine, Gefahrübergang
8.1 Vereinbarte Auslieferungstermine sind eingehalten, wenn die zu liefernden Sachen vor Fristablauf an die Transportperson übergeben werden.
8.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von zu liefernden Sachen geht mit der Übergabe an den Geschäftspartner oder bei Versendung an die Transportperson auf den Geschäftspartner über.
- Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung bei Kauf- und Werkverträgen
9.1 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, unsere Lieferungen, Leistungen und Arbeitsergebnisse auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören auch die Fälle, in denen eine andere(s) Lieferung, Leistung oder Arbeitsergebnis erbracht oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offensichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich nach Ablieferung oder Zugänglichmachung in Textform zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns unverzüglich nach dem Entdecken durch den Geschäftspartner gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die Lieferungen, Leistungen und Arbeitsergebnisse in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
9.2 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines Ersatzes berechtigt.
9.3 Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden oder ist die Lieferung eines Ersatzes als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Geschäftspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einer Nichtbeseitigung oder einem Fehlschlagen ist jedoch erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines Ersatzes eingeräumt wurde, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines Ersatzes unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
9.4 Bei einer unberechtigten Mängelrüge des Geschäftspartners, bei der der Geschäftspartner das Fehlen eines Mangels mindestens leicht fahrlässig verkannt hat, hat er uns die dadurch verursachten Kosten zu erstatten.
9.5 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Aufbewahrung und Speicherung
10.1 Wir bleiben Eigentümer bzw. Urheber / Nutzungsrechtsinhaber aller Vorlagen, Dateien, Texte, Grafiken und sonstige Arbeitsmittel, wie Modelle, Illustrationen und ähnliches, die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Eine Herausgabepflicht oder Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
10.2 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind wir nicht verpflichtet, vom Geschäftspartner uns überlassenes Material, wie z. B. Vorlagen, Dateien, Texte oder Grafik zu speichern oder sonst aufzubewahren. Eine Pflicht zur Rückgabe besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde, hiervon ausgenommen sind gesetzliche Verpflichtungen zur Aufbewahrung.
- Freistellung durch den Geschäftspartner bei Verletzung der Rechte Dritter
11.1 Soweit die Ausübung der Nutzungsrechte gem. Ziff. 7 gegen die Rechte Dritter verstößt oder der vom Geschäftspartner vorgegebene Inhalt der beauftragten Leistungen und die vom Geschäftspartner in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Inhalte, Daten und Unterlagen die Rechte Dritter verletzen, stellt uns der Geschäftspartner von Ansprüchen Dritter sowie den Kosten der Rechtsverteidigung frei, die wegen Rechtsverstößen und Rechtsverletzung, insbesondere gegen das Urheberrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht oder gegen das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild des Dritten, gegen uns geltend gemacht werden.
11.2 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns in diesem Fall unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir für die Prüfung der Ansprüche und die Verteidigung benötigen.
- Abnahme
Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen zwei Wochen abzunehmen, wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen ab Gefahrübergang oder, bei immateriellen Gegenständen, ab Zugang als abgenommen. In diesem Fall gelten die bereits vorher angebrachten Mängelrügen als Vorbehalt der Rechte des Geschäftspartners bei Mängeln. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Eigentumsvorbehalt
13.1 Sämtliche Lieferungen von Sachen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Geschäftspartner zustehenden Ansprüche behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen vor (im Folgenden: Vorbehaltsware). Das Eigentum geht insbesondere nicht dadurch unter, dass Zahlungen geleistet werden, die dem Kaufpreis für ein oder mehrere Stücke oder für bestimmte Sendungen gleichkommen.
13.2 Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Geschäftspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag von uns und begründet keinen Eigentumserwerb wegen Verarbeitung. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
13.3 Der Geschäftspartner tritt bereits hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer an uns ab, gleichgültig, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Der Geschäftspartner ist bis zum Widerruf berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
13.4 Mit einer Zahlungseinstellung durch den Geschäftspartner, einer Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners oder einer erfolgten Pfändung der Vorbehaltsware erlischt das Recht zum Weiterverkauf sowie Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Danach eingehende Zahlungen auf abgetretene Forderungen sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
13.5 Wenn wir wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Rechtes auf Zurücknahme entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Geschäftspartner. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Geschäftspartner herausgegeben.
13.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Geschäftspartners insoweit freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10% übersteigt. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit wir bei der Verwertung der Vorbehaltsware mit Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Geschäftspartners an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag. Der Geschäftspartner ist außerdem berechtigt, Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn der Schätzwert der Vorbehaltsware mehr als 150% der zu sichernden Forderungen beträgt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
13.7 Für den Fall, dass Barzahlung oder Vorkasse vereinbart ist, geht das Eigentum bereits mit der Lieferung vollständig auf den Geschäftspartner über. Soweit wir eine Stundung mit dem Geschäftspartner vereinbaren oder ihm trotz Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten liefern, verzichten wir auf den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt und liefern unter einfachem Eigentumsvorbehalt.
- Haftung
14.1 Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit aufgrund Fahrlässigkeit von uns und unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
14.2 Für einfache Fahrlässigkeit haften wir im Übrigen nur, sofern Pflichten verletzt werden, deren Erfüllung dem Vertrag sein Gepräge geben und auf deren Erfüllung der Geschäftspartner vertrauen darf. Unsere Haftung ist in diesen Fällen jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, der höchstens den Betrag der Gesamtvergütung des betreffenden Auftrags umfasst. Sollte der Geschäftspartner einen höheren Schaden erwarten, können wir auf seinen Wunsch und seine Kosten eine höhere Versicherung eindecken.
14.3 Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn, entgangene Zinsen, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit der SK ONE GmbH ausgeschlossen, soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.
14.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie andere etwaige verschuldensunabhängige Haftungstatbestände nach Gesetz oder Garantie bleiben unberührt.
14.5 Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gemäß der vorstehenden Absätze Ziffern 14.2 und 14.3 gelten auch für eine persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.
14.6 Vorbehaltlich Ziff. 10.5 verjähren Schadensersatzansprüche ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden oder aufgrund gesetzlicher verschuldensunabhängiger Haftung.
14.7 Wir haften, sofern uns kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nicht wegen der in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Geschäftspartners. Ebenso wenig haften wir für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
14.8 Soweit wir im Rahmen eines Geschäftspartnerauftrags selbst Auftraggeber von vertraglich verbundenen Partnerunternehmen oder Dritten (z.B. Werbeträger) sind, treten wir hiermit sämtliche uns zustehenden Schadensersatz-, Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüche an den Geschäftspartner ab. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, vor einer Inanspruchnahme von uns zunächst selbst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
- Höhere Gewalt
15.1 Definition: „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
15.2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Ziffer 15.1 lit. (a) und lit. (b) nach Ziffer 15.1 dieser Klausel erfüllen:
(i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
(ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
(iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
(iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
(v) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
(vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
(vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
15.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird.
15.4 Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht.
15.5 Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert.
15.6 Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass einer Vertragspartei dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat sie das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen.
15.7 Im Übrigen vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
- Ablehnungsbefugnis
16.1 Wir behalten uns ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vor, Aufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Rahmenvertrags – abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung für uns oder von uns beauftragte Dritte wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
16.2 Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Geschäftspartner unverzüglich mitgeteilt. Ansprüche jeglicher Art des Geschäftspartners sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
17.1 Erfüllungsort ist unser Sitz in Konstanz.
17.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist als ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz in Konstanz vereinbart. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Geschäftspartners im Ausland, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Geschäftspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand unser Sitz in Konstanz vereinbart.
17.2 Auf alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen AGB sowie aus und im Zusammenhang mit den auf deren Basis getätigten Geschäften findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.
- Datenschutz
18.1 Wir verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Falls zur Ausführung und Abwicklung von Aufträgen erforderlich, werden Daten an vertraglich verbundener Partnerunternehmen /Erfüllungsgehilfen weitergegeben.
18.2 Unsere Datenschutzhinweise finden Sie unter www.sk-one.de/datenschutz
Teil B (Besondere Bedingungen für Agenturleistungen)
Soweit diese Besonderen Bedingungen für Agenturleistungen von Teil A abweichende Regelungen enthalten, gehen die Regelungen in diesem Teil B vor.
- Agentur- und Gestaltungsleistungen, Urheber- und Nutzungsrechte für Geschäftspartner
1.1 Bei von uns erbrachten Leistungen sind, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wurde, alle dem Geschäftspartner daran eingeräumten oder übertragenen Nutzungsrechte entsprechend der getroffenen Vereinbarungen im Gesamtangebot abgegolten. Jede über diesen Rahmen hinausgehende Verwendung, Nachahmung oder Bearbeitung unserer rechtlich geschützten Leistungen und Arbeitsergebnisse ist untersagt. Für eine Nutzung über diesen vereinbarten Umfang hinaus ist eine weitere, gesondert zu vergütende Vereinbarung notwendig.
1.2 Die dem Geschäftspartner eingeräumten oder übertragenen Nutzungsrechte sind vom Geschäftspartner an Dritte nicht übertragbar und nicht weiter einräumbar.
1.3 An von uns dem Geschäftspartner vorgestellten Ideen, Konzepten, Entwürfen in Text und/oder Bild, z.B. im Rahmen einer Präsentation oder eines Pitch, erhält der Geschäftspartner keine Nutzungsrechte, solange und soweit der Geschäftspartner solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
1.4 Nutzungsrechte werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an den Geschäftspartner eingeräumt oder übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung des Werkes eingewilligt haben, können wir diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen. Bei Ende des Nutzungsrechts ist der Geschäftspartner verpflichtet, das überlassene Werk einschließlich aller Dokumentationsmaterialien und Kopien zurückzugeben, nicht wieder herstellbar zu löschen und die Löschung nachzuweisen.
1.5 Angebote an Geschäftspartner, die Preise enthalten, kann der Geschäftspartner nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist sind wir an dieses Angebot nicht mehr gebunden.
1.6 Soweit Vertragsgegenstand die Erstellung von Texten durch uns ist, liegt die Ausgestaltung des Textes sowie die Auswahl des Stils in unserem Ermessen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Auch sind wir zu einer bestimmten Wortwahl nicht verpflichtet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Soweit der Geschäftspartner nach Erstellung des Textes durch uns eine andere Ausgestaltung, einen anderen Stil oder eine andere Wortwahl beansprucht, ist hierzu unsere Tätigkeit vom Geschäftspartner zu vergüten, es sei denn, es handelt sich um Leistungen zur Mängelbeseitigung.
1.7 Sofern nicht anders ausgewiesen, beinhaltet unser Angebot eine Korrekturschleife für den je genannten Projektteilauftrag. Weitere Änderungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
1.8 Soweit nicht nach vorstehendem Abs. 1.1 die Rechte an den Leistungen und Arbeitsergebnissen dem Geschäftspartner eingeräumt oder übertragen werden, stehen alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen, insbesondere die Urheberrechte, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, uns zu, selbst wenn die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben des Geschäftspartners entstanden sind. Der Geschäftspartner erhält an diesen Arbeitsergebnissen ein zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Das Recht zum Widerruf der Rechte nach Ziffer 1.4. bleibt vorbehalten.
1.9 Wir sind berechtigt, unsere Arbeitsergebnisse, insbesondere Werbemittel zu signieren. Hierzu haben wir auch Anspruch auf Nennung unseres Namens als Urheber in Form eines Vermerks auf jedem von uns erstellten Arbeitsergebnis. Wir dürfen diesen Vermerk selbst anbringen, der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, ihn ohne unsere Zustimmung zu entfernen.
- Media-Planung und Media-Durchführung
2.1 Werden von uns im Auftrag des Geschäftspartners Werbeträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gebucht (z.B. für Schaltaufträge) und dabei auf den Geschäftspartner bezogene Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Geschäftspartner bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen von vertraglich verbundenen Partnerunternehmen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird.
2.2 Bei Medialeistungen von Dritten als Unterauftragnehmer sind wir nach Absprache berechtigt, Fremdkosten als Teil- oder Gesamtbetrag vorab in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins aufgrund eines verspäteten Zahlungseingangs haften wir nicht. Ein Schadensersatzanspruch des Geschäftspartners entsteht dadurch nicht.
2.3 Aufträge im Bereich Werbe- und Mediaplanung führen wir nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis allgemein zugänglicher Unterlagen der Medien und vorhandener Markt-Media-Daten durch. Einen bestimmten werblichen Erfolg schulden wir dem Geschäftspartner durch diese Leistungen nicht.
2.4 Bucht ein Geschäftspartner bei uns im Rahmen eines Vertrages Werbemittel für Medien, die nicht ausschließlich von uns vermarktet werden, so können wir keine verbindliche Zusage über die terminliche Platzierung der Werbemittel durch die vertraglich verbundenen Partnerunternehmen erteilen. Etwaige Angaben zu Erscheinungsterminen sind somit jeweils vorbehaltlich von Änderungen zu verstehen.
- Digitale Werbemittel und digitale Dienstleistungen
3.1 Der Geschäftspartner hat sicherzustellen, dass über die digitalen Werbemittel, die wir bei einer Beauftragung zur Media-Durchführung erhalten, nicht auf Webseiten und/oder Daten zugegriffen werden kann, die gegen geltendes Recht und/oder Rechte Dritter verstoßen und/oder unzumutbare Inhalte, insbesondere rassistischer, gewaltverherrlichender oder pornografischer Natur, aufweisen. Gleiches gilt für das digitale Werbemittel selbst.
3.2 Wir gewährleisten im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Geschäftspartner ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler bei der Wiedergabe/Darstellung des Werbemittels. Es liegt keine Pflichtverletzung unsererseits vor bei Fehlern der Wiedergabe/Darstellung, die hervorgerufen werden durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagens durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert und der Anbieter diese Fälle nicht zu vertreten hat. Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Geschäftspartners für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
3.3 Soweit Leistungen zur Suchmaschinenoptimierung Vertragsgegenstand sind, stehen die hierzu zu erbringenden Leistungen in unserem Ermessen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Bei der Suchmaschinenoptimierung werden wir versuchen, dass die vertraglich vereinbarte Website bei der Eingabe bestimmter vertraglich vereinbarter relevanter Keywords in Suchmaschinen auf einer höheren Position gelistet wird, als dies vorher der Fall war. Eine bestimmte Suchmaschinen-Platzierung und/oder ein bestimmtes Suchmaschinen-Ranking wird nicht geschuldet. Ist eine Suchmaschine vertraglich nicht ausdrücklich festgelegt, beziehen sich die Leistungen ausschließlich auf Google. Eine Suchmaschinenoptimierung kann ein laufender Prozess sein, so dass sich Änderungen erst nach bestimmten Zeiträumen zeigen. Eine Suchmaschinen-Platzierung ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die ständigen Änderungen der Suchmaschinenbetreiber unterworfen sind und uns im Einzelnen nicht bekannt sind. Wir sind nicht verpflichtet, bei unseren Leistungen zur Optimierung der Suchmaschinen, die jeweiligen Richtlinien der jeweiligen Suchmaschine einzuhalten. Soweit wir Keywords vorschlagen, ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Keywords auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. Widerspricht der Geschäftspartner von uns vorgeschlagenen Keywords nicht innerhalb von drei Werktagen in Textform, gelten diese als freigegeben. Der Geschäftspartner stellt uns überdies alle zur Suchmaschinenoptimierung notwendigen Daten und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung.
3.4 Soweit die Einrichtung eines Google AdWords-Kontos Vertragsgegenstand ist, wird für den Geschäftspartner ein einzelnes Konto bei Google eingerichtet, das von uns betreut wird. In dem Google AdWords-Konto können, müssen aber nicht, Sammlungen von Werken (wie z.B. Anzeigen und Ergebnisse von Keyword-Recherchen), Anzeigen, Strukturen und andere unabhängige Elemente enthalten sein. Wenn der Geschäftspartner uns beauftragt (unabhängig davon, ob während oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung) die Betreuung des Google AdWords-Kontos auf ihn oder einen Dritten zu übertragen, so sind wir berechtigt, eine Vergütung für unsere im Google AdWords-Konto enthaltenen Leistungen, die Einrichtung sowie Übertragung des Google AdWords-Kontos zu verlangen.
3.5 Soweit Vertragsgegenstand eine „Keyword-Recherche“ ist, legen wir nach unserem Ermessen die Keywords im Sinne der vorstehenden Ziffer fest. Bei der Keyword-Recherche schulden wir keinen Erfolg, so schulden wir z.B. nicht die Auswahl der bestplatzierten Keywords, die Keywords mit einer bestimmten Relevanz und auch nicht die Keywords, die für einen bestimmten Traffic sorgen. Wir sind berechtigt, die Keyword-Recherche automatisiert, durch Nutzung von Datenbanken und Tools durchzuführen. Es wird keine bestimmte Art und Weise der Recherche geschuldet. Ebenfalls geschuldet wird keine Aktualisierung der Keywords. Wir übernehmen keine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von uns vorgeschlagenen Keywords. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit trägt der Geschäftspartner.
3.6 Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, wie z.B. zur Erstellung von Strategien, Maßnahmenplanungen, Budgetplanungen, Social-Media Konzepten, so erfolgen diese auf dienstvertraglicher Basis. Ein Erfolg wird daher von uns nicht geschuldet. Soweit nicht anders vereinbart, obliegt dem Geschäftspartner die Projekt- und Erfolgsverantwortung.
3.7 Soweit wir Leistungen als Host-Provider erbringen, gilt Folgendes:
Werden wir von Dritten auf Beseitigung vermeintlich oder tatsächlich rechtswidriger Inhalte auf den Kundenhomepages, die von uns oder durch einen von uns beauftragten Dritten gehostet werden, in Anspruch genommen, so sind wir zu deren Sperrung oder Löschung berechtigt. Soweit möglich und zumutbar, werden wir den Geschäftspartner von der Inanspruchnahme unterrichten, bevor eine solche Sperrung oder Löschung erfolgt. Wir bzw. der von uns beauftragte Dritte ist nicht verpflichtet, bei Eingang einer Beanstandung deren Berechtigung zu prüfen. Auch bei unberechtigten Beanstandungen besteht daher ein Recht zur Sperrung und Löschung.
Von uns für Geschäftspartner erstellte Homepages werden auf einem Server bzw. auf einem Server eines von uns beauftragten Dritten (Unterauftragnehmer) gehostet. Zwischen dem Geschäftspartner und einem von uns beauftragten Dritten kommt hierbei kein direktes Vertragsverhältnis zustande.
Stand: September 2022