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Werbe- und Marketingkosten jetzt mit Überbrückungshilfe förderfähig
Der Bund unterstützt die Unternehmen während der Pandemie mit verschiedenen Überbrückungshilfen. So können Unternehmen mit der aktuellen Überbrückungshilfe III zusätzlich ihre Werbungs- und Marketingmaßnahmen mit staatlicher Unterstützung finanzieren.

Steuerberater Matthias Zembrod erklärt, wie Betriebe vom aktuellen Förderpaket des Bundes profitieren.
Der Bund unterstützt die Unternehmen während der Pandemie mit verschiedenen Überbrückungshilfen. So können Unternehmen mit der aktuellen Überbrückungshilfe III zusätzlich ihre Werbungs- und Marketingmaßnahmen mit staatlicher Unterstützung finanzieren. Das Programm läuft noch bis zum Sommer. Doch die Voraussetzungen sind nicht einfach. Nur Experten kennen sich mit den Details aus. Welche Unterschiede es zwischen den verschiedenen Fördermaßnahmen gibt, dazu befragten wir Steuerberater Matthias Zembrod von RTS aus Tuttlingen.

Matthias Zembrod ist Steuerberater bei RTS in Tuttlingen.
Er berät kleine und mittelständische Unternehmen und
Heilberufler. RTS-Kanzleien gibt es an über 35 Standorten in Baden-Württemberg.
Bild: Kuhnle&Knoedler
Was sind die Unterschiede zwischen November-, Dezember und der im Januar zugesagten Überbrückungshilfe III?
Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungen ab dem 2. November 2020 betroffen waren, erhalten die November- und Dezemberhilfe. Die Betroffenen bekommen in diesen Monaten für die Dauer der Schließung einen Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des im Jahr 2019 im gleichen Monat oder unter bestimmten Voraussetzungen im Durchschnitt erreichten monatlichen Umsatzes. Bei der Überbrückungshilfe III wird entweder
- in Abhängigkeit von der Höhe des Umsatzeinbruchs in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 grundsätzlich im Vergleich zu den entsprechenden Monaten im Jahr 2019 ein Zuschuss in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten oder
- für Soloselbstständige, die nur geringe Fixkosten haben, eine Neustarthilfe gezahlt.
Wer kann die aktuellen Überbrückungshilfe III beantragen und in welchem Zeitraum wird sie bewilligt?
Im Prinzip können Unternehmen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe für den Förderzeitraum bis Juni 2021 diese Hilfen beantragen. Voraussetzung: Sie haben in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten. Der Bewilligungszeitraum dauert von November 2020 bis Juni 2021. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Wie hoch sind die Zuschüsse?
Die Überbrückungshilfe III erstattet bei einem Umsatzeinbruch im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019
- von mehr als 70 Prozent bis zu 90 Prozent
- zwischen 50 und bis zu 70 Prozent bis zu 60 Prozent sowie
- zwischen 30 und weniger als 50 Prozent bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten im Fördermonat. Der Förderbetrag ist pro Monat auf 1,5 Millionen Euro begrenzt.
Wie schnell kommen die Hilfen?
Das bleibt aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen zwischen Ankündigung und Ausführung abzuwarten. Die als zügig auszahlbar vorgestellten November- und Dezemberhilfen sind mitunter noch nicht in voller Höhe ausbezahlt, selbst wenn diese bereits im Dezember oder Januar beantragt wurden. Ob das mit der Überbrückungshilfe III besser laufen wird, können wir noch nicht abschließend beurteilen. Positiv dürfte sich auswirken, dass Betriebe bei dieser Überbrückungshilfe erstmals für eine Überbrückungshilfe, aber wie bei den November- und Dezemberhilfen, Abschläge von grundsätzlich 50 Prozent der beantragten Hilfe im Voraus bekommen.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende, vertraglich begründete, betriebliche Netto-Fixkosten gemäß einer vordefinierten Liste. Kleinunternehmer ohne Vorsteuerabzugsberechtigung dürfen auch die Vorsteuer als Kosten ansetzen. Zu den Kosten zählen beispielsweise: Miete und Pacht, Zinsen für betriebliche Kredite, Leasingraten,
Ausgaben für Strom, Heizung, andere Nebenkosten, Reinigung, Grundsteuern, Versicherungen, Lizenzgebühren und
die Kosten für den prüfenden Dritten im Zusammenhang mit der Antragstellung für die Überbrückungshilfe. Auch gelten teilweise Personalaufwendungen, Kosten für Auszubildende sowie bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20 000 Euro pro Monat sowie Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20 000 Euro zu der Förderliste.
Können auch Werbe- und Marketingkosten erstattet werden?
Ja, auch diese können jetzt angesetzt werden. Und zwar grundsätzlich maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben
im Jahre 2019.
Ganz praktisch: Unternehmen, die eine Anzeige oder eine Kampagne beispielsweise im SÜDKUIRER schalten, bekommen einen Großteil der Ausgaben erstattet?
Genau. Ein Beispiel: Wer in 2019 Werbekosten in Höhe von 2000 Euro hatte, kann nach derzeit vorliegenden Informationen im Förderzeitraum auch bis zu 1800 Euro, also 90 Prozent dieser Fixkosten, an Werbekosten gefördert bekommen. Vorausgesetzt: Alle weiteren Voraussetzungen sind erfüllt.
Für welchen Zeitraum können Betriebe die Erstattung für Werbe- und Marketingkosten in Anspruch nehmen?
Fallen die Werbe- und Marketingaufwendungen tatsächlich im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III bis Juni 2021 an, können sie – nach derzeitigem Stand der vorliegenden Informationen – maximal in Höhe der entsprechenden Aufwendungen aus 2019 im Antrag aufgenommen werden. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, können Marketing und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung angesetzt werden.
Soloselbstständige haben oft geringere betriebliche Fixkosten. Wird das bei der Förderung berücksichtigt?
Soloselbstständige haben ein Wahlrecht. Sie können alternativ zur Überbrückungshilfe III einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7500 Euro beantragen. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird. Haben die Soloselbstständigen im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Andernfalls ist die Neustarthilfe anteilig zurückzuzahlen.
Ihre Ansprechpartner

Tobias Gräser
Geschäftsleitung SK ONE
Media & Marketing regional (Bodensee & Linzgau)
tobias.graeser@sk-one.de
Tel.: +49 (7531) 999 1297

Thomas Sausen
SK ONE GmbH Geschäftsleitung
Media & Marketing regional (Schwarzwald & Hochrhein)
thomas.sausen@sk-one.de
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